Ihr Fahrservice im Norden Berlins 
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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Die Firma LS- Charter bietet gewerblich die Anmietung von Omnibus, Mietwagen und Kfz für den Personentransport und Behindertentransport an.Wobei durch den Kunden das Fahrzeug samt Fahrer angemietet wird. Diese allgemeinen Vertragsbedingungen der Firma LS-Charter gelten, soweit wirksam vereinbart für alle Verträge der Anmietung von Omnibussen, Mietwagen und Kfz.

Bitte lesen Sie die Vertragsbedingungen aufmerksam, diese werden Bestandteil Ihres Reisevertrages sein.  

§ 1               Rechtsgrundlagen, Anwendungsbereich

1.1               Auf die Rechts- und Vertragsbeziehungen zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragsnehmer finden in erster Linie die jeweils im Einzelfall getroffenen individuelle Vereinbarung, sofern wirksam vereinbart und hilfsweise die Vorschriften des Mietrechts über die Anmietung beweglicher sachgemäß den §535 ff. BGB Anwendung.

1.2               Diese Vertragsbedingungen finden sowohl Anwendung bei Verträgen zwischen dem Auftragnehmer und natürlichen Personen und Gruppen, die die Fahrzeuge des Auftragnehmers privat anmieten, als auch zwischen dem Auftragsnehmer und Auftraggeber Anwendung, wenn die Auftraggeber die Anmietung der Fahrzeuge im Rahmen ihrer gewerblichen oder selbstständigen Tätigkeit des Unternehmers vornehmen. Mit der Bestellung werden diese Beförderungs- und Geschäftsbedingungen anerkannt.

1.3              Diese Vertragsbedingungen gelten, soweit einmal wirksam vereinbart, auch für alle künftigen Verträge zwischen dem                            Auftragnehmer und dem Auftraggeber. Dies gilt auch dann, wenn sie in künftigen Verträgen nicht ausdrücklich in Bezug                            genommen oder als vereinbart erklärt werden.

1.4               Nicht abdingbare gesetzliche Bestimmungen, insbesondere des Gewerbes und des Personenbeförderungsrechts, sowie der europäischen Union, bleiben durch diese Vertragsbestimmungen unberührt.

§ 2                  Angebot und Vertragsabschluss

Angebote der Firma LS- Charter sind, soweit schriftlich nicht anderes vereinbart, freibleibend. Der Kunde kann seinen Auftrag schriftlich, in elektronischer Form oder mündlich erteilen.Der Vertrag kommt mit der schriftlichen oder elektronischen Form abgegebenen Bestätigung des Auftrages des Unternehmens zustande, es sei denn, es wurde etwas Anderes vereinbart.

Weicht der Inhalt der Bestätigung von dem des Auftrages ab, kommt der Vertrag auf der Grundlage der Bestätigung dann zustande, wenn der Kunde innerhalb einer Woche nach Zugang die Annahme erklärt.

§ 3               Leistungsinhalt

3.1               Für den Umfang der vertraglichen Leistungen ist ausschließlich die Bestätigung durch uns maßgebend. § 2 und § 3 bleiben              unberührt.

3.2               Die Leistung umfasst, in dem durch die Bestätigung des Auftrages vorgegebenen Rahmen, die Bereitstellung eines Fahrzeuges der     vereinbarten Art mit Fahrer und die Durchführung der Beförderung. Die Anwendung der Bestimmungen über den Werkvertrag wird ausgeschlossen.

3.3               Die vereinbarten Leistungen umfassen nicht:

a. die Erfüllung des Zweckes des Ablaufes der Fahrt,

b. die Beaufsichtigung der Fahrgäste, insbesondere Kinder, Jugendliche und hilfsbedürftigen Personen,

c. die Beaufsichtigung von Sachen, die der Kunde oder einer seiner Fahrgäste im Fahrgastraum des Fahrzeuges zurücklässt,

d. die Beaufsichtigung des Gepäckes beim Be- und Entladen;

e. die Informationen, über die für alle Fahrgäste einschlägigen Regelungen, soweit sie insbesondere in Devisen-, Pass-, Visa-, Zoll- und Gesundheitsvorschriften enthalten sind und die Einhaltung der sich aus den Regelungen ergebenen Verpflichtungen. Dies gilt nicht, wenn etwas Anderes schriftlich vereinbart wurde.

§ 4               Leistungsänderungen

4.1               Leistungsänderungen durch die Firma LS-Charter, die nach Zustandekommen des Vertrages notwendig werden, sind zugelassen,       wenn die Umstände die zur Leistungsänderung führen, von der Firma LS-Charter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt worden sind und soweit die Änderungen nicht erheblich und für den Kunden zumutbar sind. Dem Kunden sind Änderungen unverzüglich mitzuteilen.

4.2               Leistungsänderungen durch den Kunden nach Fahrtantritt (z.B. hinsichtlich Fahrtstrecke und Fahrtdauer) sind nur möglich, soweit       die gesetzlichen und betrieblichen Bestimmungen dies zulassen. Ob dies der Fall ist, entscheidet der Fahrer. Der Auftrag zur Änderung ist vom Kunden durch Unterschrift auf dem Fahrauftrag zu bestätigen. Sie bedürfen der Schrift- oder elektronischen Form und der Bestätigung der Firma LS- Charter.

§ 5              Preise und Zahlung

5.1               Es gilt der bei Vertragsabschluss vereinbarte Mietpreis.

5.2               Preisangebote werden nach den Angaben des Kunden erstellt. Für die Berechnung sind die nach beendeter Fahrt festgestellten Leistungen maßgebend. Grundlage der Berechnung sind die Stellzeit, Größe und Ausstattung des Omnibusses/Mietwagen und die Gesamtkilometerzahl, einschließlich aller von uns nicht zu vertretenden Umfahrungen sowie aller Zu- und Rückbringerfahrten. Alle Nebenkosten, wie Gebühren für Straßenbenutzung Maut, Visa, Fähren, Parken, Telefongespräche, Reiseleitung und Vermittlungen sind vom Kunden zu bezahlen und nicht im Fahrpreis enthalten. Ebenso die Kosten, die durch außergewöhnliche Verunreinigung und Beschädigung des Busses durch Fahrgäste entstehen. Erhöht sich der Umfang der vereinbarten Leistungen, z.B. bei Änderungen nach § 4.2, so ist der Mehrpreis vom Kunden zu bezahlen.

5.3               Der vereinbarte Mietpreis ist fällig zu 100% bis 3 Wochen vor Fahrtantritt. Mit Zahlungsverzug fallen 7,50€ pro Mahnung an.             Weiterhin werden ab Zahlungsverzug 5% über den Bundesdiskontsatz als Verzugszinsen berechnet.   

§ 6               Rücktritt und Kündigung durch den Kunden

6.1               Der Kunde kann jederzeit vor der Reise vom Vertrag zurücktreten, so wird dadurch der Anspruch des Unternehmers auf die              vereinbarte Vergütung nicht berührt. Das Unternehmen wird aber seine ersparten Aufwendungen absetzen, maßgeblich ist jedoch der Zugang einer schriftlichen Rücktrittserklärung. Bei Rücktritt ist die Firma LS- Charter berechtigt folgende pauschalisierte Gebühren zu erheben:

        bis zum 30. Tage vor Reisebeginn 5 % des Reisepreises, jedoch mind. 20€

              29-22 Tage vor Reisebeginn 20% des Reisepreises

              21-15 Tage vor Reisebeginn 30% des Reisepreises

              14- 8 Tage vor Reisebeginn 50% des Reisepreises

               7- 3 Tage vor Reisebeginn 80% des Reisepreises

               2 Tage vorher und bei Nichterscheinen 100% des Reisepreises.

Dem Besteller bleibt es unbenommen, keinen oder einen niedrigeren Anspruch des Beförderers nachzuweisen.

6.2               Der Kunde ist berechtigt, den Vertrag nach Antritt der Fahrt zu kündigen, wenn während der Fahrt außergewöhnliche Umstände eintreten, die zu einer Unmöglichkeit der Leistungserbringung führen. Kündigt der Besteller den Vertrag, steht dem Unternehmer eine angemessene Vergütung für die bereits erbrachten und die nach dem Vertrag noch zu erbringenden Leistung zu, sofern letztere für den Besteller trotz der Kündigung noch von Interesse sind. Für die Verpflichtung des Unternehmers zur Rückführung des Kunden gilt §7.2 sinngemäß.

6.3               Die Geltendmachung eines weiteren dem Unternehmer entstandenen Schadens ist nicht ausgeschlossen. Dazu gehören z.B.              Stornierungsgebühren für Schiffspassagen oder Hotelleistungen.

§ 7                 Rücktritt und Kündigung durch die Firma LS- Charter

7.1              Der Unternehmer kann in folgenden Fällen vor Fahrtantritt vom Vertrag zurücktreten oder nach Fahrtantritt den Vertrag kündigen, wenn außergewöhnliche Umstände eintreten, die zu einer vom Unternehmer nicht zu vertretenden Unmöglichkeit der Leistungserbringung führen.

7.2               Bei Kündigung nach Antritt der Fahrt ist der Unternehmer verpflichtet, den Kunden zurückzuführen, es sei denn, dass gerade die         Gründe, die zur Kündigung geführt haben, eine Rückführung des Kunden durch den Unternehmer nicht möglich machen. Aufwendungen, die der Unternehmer aufgrund nicht in Anspruch genommener Leistungen erspart hat, werden dem Kunden erstattet. Mehrkosten gehen zu Lasten des Kunden. Die gilt entsprechend, wenn aus den aufgeführten Gründen Änderungen der Leistungen notwendig werden.

§ 8              Verhalten der Fahrgäste

8.1              Fahrgäste haben sich bei Benutzung der Fahrzeuge so zu verhalten, wie es die Sicherheit und Ordnung des Betriebes, Ihrer eigenen Sicherheit und die Rücksicht auf andere Personen gebietet. Anweisungen des Fahrpersonals sind zu befolgen.

8.2              Fahrgästen ist insbesondere untersagt, sich mit dem Fahrzeugführer während der Fahrt zu unterhalten, die Türen während der             Fahrt eigenmächtig zu öffnen, Gegenstände aus dem Fahrzeug zu werfen oder hinausragen zu lassen, die Benutzbarkeit der Durchgänge und der Ein- und Ausstiege durch sperrige Gegenstände zu beeinträchtigen, sowie in nicht hierfür besonders gekennzeichneten Fahrzeugen zu rauchen sowie Tonwiedergabegeräte oder Tonrundfunkempfänger zu benutzen.

8.3               Bei Verunreinigung und Beschädigung von Fahrzeugen werden Kosten erhoben, deren Höhe nach dem tatsächlichen Aufwand           berechnet wird, mindestens jedoch 150,-€ weitergehende Ansprüche, insbesondere Ausfallkosten, sollte das Fahrzeug nicht eingesetzt werden können, bleiben unberührt.

8.4               Beschwerden sind nicht an den Fahrer, sondern an den Unternehmer zu richten.

§ 9               Verhalten während der Fahrt

Die Fährgäste werden gebeten, den Anweisungen des Fahrpersonals nachzukommen. Personen, die sich den Anweisungen widersetzen, haften für alle daraus entstehenden Kosten und können von der Beförderung ausgeschlossen werden. Sie haben keinen Anspruch auf Rückerstattung des Fahrgeldes. Jeder Fahrgast ist verpflichtet, bei Einnahme oder Verlassen seines Platzes, besonders in der Nähe von Außentüren, sich einen festen Halt zu verschaffen, so dass er bei dem in Betrieb unvermeidlichen Schwankungen und Stößen weder selbst Schaden erleidet noch anderen Schaden zufügt. Schäden, die durch außer Achtlassung dieser Vorsichtsmaßnahmen entstehen, hat der Fahrgast zu vertreten. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der BO Kraft und das Stehen im Gang ist nicht erlaubt.

§ 10              Von der Beförderung ausgeschlossenen Personen

Personen, die eine Gefahr für die Sicherheit oder Ordnung des Betriebes oder für die Fahrgäste darstellen, sind von der Beförderung ausgeschlossen. Soweit diese Voraussetzungen vorliegen, sind insbesondere ausgeschlossen: Personen, die unter Einfluss geistige Getränke oder anderer berauschender Mittel stehen. Personen mit ansteckenden Krankheiten, Personen mit geladenen Schusswaffen, es sei denn, dass sie zum Führen von Schusswaffen berechtigt sind, sowie nicht schulpflichtige Kinder vor Vollendung des 6. Lebensjahres, können von der Beförderung ausgeschlossen werden, sofern sie nicht auf der ganzen Fahrstrecke von Personen begleitet werden, die mindestens das 16.Lebensjahr vollendet haben, die Vorschrift des Satz 1 bleibt unberührt.

§ 11              Durchführung

Wir sind bestrebt, bestellte Busse und Kfz pünktlich bereit zu stellen um einen aufgestellten Reiseplan möglichst einzuhalten, doch kann eine Gewähr nicht übernommen werden. Der Fahrer muss die gesetzlichen Vorschriften wie StVO, StVZO, BO Kraft und Arbeitsvorschriften einhalten. Der Kunde darf daher dem Fahrer keine Anweisung erteilen, die die Einhaltung dieser Vorschriften nicht gewährleisten. Eine Pflicht zur Beförderung besteht nur, wenn den Beförderungsbedingungenen entsprochen wird, wenn die Beförderung möglich ist und nicht durch Umstände verhindert wird, für die uns kein Verschulden trifft. Abweichungen von Fahrstrecken, Betriebsstörungen, Betriebsunterbrechungen aller Art, für die kein Verschulden trifft, begründen keinerlei Schadensersatzpflicht gegenüber dem Fahrgast. Kann ein Vertrag aus Gründen der höheren Gewalt nicht eingehalten werden, bemühen wir uns um gleichwertigen Ersatz bzw. um eine günstige Rückführung der Fahrgäste. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.   

§ 12               Haftung

12.1              Der Vermieter haftet für Sachschäden gegenüber jeder beförderten Person nur bis zu einer Höhe von1.000,00 € sofern der Schaden nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht.

12.2              Im Übrigen ist die Haftung für einfache Fahrlässigkeit auf den dreifachen Mietpreis beschränkt, sofern nicht die vertragliche Beschaffenheit fehlt, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder der Schaden versichert ist oder mit einer tarifmäßigen Versicherung üblicherweise vom Vermieter gedeckt worden wäre.

12.3              Eine weitergehende Haftung wird ausgeschlossen. Insbesondere haftet der Unternehmer nicht, wenn der Eintritt des Schadens beim Kunden lediglich durch leichte Fahrlässigkeit verursacht wurde oder durch unerlaubte Handlung eines Leistungsträgers bei Gelegenheit der Vertragserfüllung. §8 Absatz 2 Satz 1 StVG bleibt unberührt. Die Haftung des Unternehmers ist des Weiteren ausgeschlossen oder beschränkt, sowie aufgrund gesetzlicher Vorschriften, die auf den von einem Leistungsträger zu erbringenden Leistungen anzuwenden sind, dessen Haftung ebenfalls ausgeschlossen oder beschränkt sind. Der Unternehmer haftet nicht für Leistungsstörungen im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistung lediglich vermittelt werden.
Die Haftung für Leben, Körper- und Gesundheitsschäden richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen und bleibt unberührt.

§ 13                  Ausschluss von Ansprüchen und Verjährungen

Ansprüche wegen Nichterbringung oder nicht vertragsgemäßer Erbringung von Leistungen hat der Kunde innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Fahrt schriftlich gegenüber dem Unternehmer geltend zumachen. Nach Ablauf der Frist kann der Kunde Ansprüche nur geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert worden ist. Alle Ansprüche aus dem Vertrag verjähren in sechs Monaten, sonstige Ansprüche zwei Jahre nach Beendigung der Fahrt. Erklärt der Unternehmer zunächst gegenüber dem Kunden, dass die vorgetragenen Beanstandungen und Ansprüche geprüft werden, so ist die Verjährung von diesem Zeitpunkt an so lange gehemmt, bis der Unternehmer dem Kunden das Ergebnis seiner Prüfung und seiner Entscheidung im Hinblick auf dessen Ansprüche bekannt gibt.

§ 14               Pass-, Visa-, Zoll-, Devisen-, Gesundheitsvorschriften

Der Fahrgast ist für die Kenntnis und Einhaltung der Pass-, Visa-, Zoll-, Devisen- und Gesundheitsvorschriften selbst verantwortlich. Alle Nachteile, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu seinen Lasten, auch wenn diese Vorschriften nach Vertragsabschluss geändert worden sind.

§ 15                 Mitnahme und Beförderung von Sachen

15.1               Ein Anspruch auf Beförderung von Sachen besteht nicht. Handgepäck und sonstige Sachen werden bei gleichzeitiger Mitfahrt des     Fahrgastes nur dann befördert, wenn dadurch die Sicherheit und Ordnung des Betriebes nicht gefährdet ist und andere Fahrgäste nicht belästigt werden können.

15.2               Von der Beförderung sind gefährliche Stoffe und gefährliche Gegenstände ausgeschlossen.

15.3               Der Fahrgast hat mitgeführte Sachen so unterzubringen und zu beaufsichtigen, dass die Sicherheit und Ordnung des Betriebes nicht gefährdet und andere Fahrgäste nicht belästigt werden können.

15.4              Das Fahrpersonal entscheidet im Einzelfall, ob Sachen zur Beförderung zugelassen werden können.

§ 16              Mitnahme und Beförderung von Tieren

16.1               Tiere jeglicher Art sind von der Beförderung ausgeschlossen.

16.2              Blindenführhunde, die einen Blinden begleiten sind zur Beförderung stets zugelassen, dürfen aber nicht auf Sitzplätzen                         untergebracht werden.

16.3               Für die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere bei grenzüberschreitendem Verkehr, ist der Fahrgast in dessen     Begleitung sich das Tier befindet, verantwortlich.

§ 17               Gerichtsstand

Der Gerichtstand für alle Streitigkeiten, die sich aus dem Vertrag ergeben, wird durch den Sitz des Unternehmens bestimmt.

§ 18              Sonstiges

Abweichungen von diesen AGB´s bedürfen der Schriftform.

§ 19                Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen

Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Vertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten zur Folge.